Alle Jahre wieder ruft die Steuererklärung

4. März 2022
Als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer haben Sie die Möglichkeit Ihre Steuern zu optimieren. Wir zeigen Ihnen, an welche Posten Sie denken sollten.

Unterhaltsabzüge

Die kantonalen Steuerverwaltungen erlassen Richtlinien darüber, was als abziehbarer Unterhalt gilt. Sie dürfen alle Kosten für werterhaltende Arbeiten abziehen. Dazu zählen Sanitär-, Spengler-, Maler-, Schreiner- oder Gipserarbeiten, aber auch Serviceabonnements und die Prämien für Gebäudeversicherungen. Im Kanton Zürich sind auch die Baurechtszinsen, die Kosten für die Verwaltung durch Dritte sowie die Einzahlung in den Erneuerungsfonds abzugsberechtigt.

Pauschal oder effektiv?

Sie können jedes Jahr neu entscheiden, ob Sie die Ausgaben effektiv belegen und abziehen oder pauschal abziehen wollen:

  • In Jahren mit grossen Ausgaben, beispielsweise für Renovationen und Umbauten, lohnt es sich, die effektiven Kosten detailliert aufzulisten und abzuziehen.
  • Eine Ausnahme sind energiesparende und umweltschützende Investitionen. Die meisten Kantone und der Bund akzeptieren Abzüge für neue Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Energiesparfenster. Obwohl der Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe im Prinzip den Wert Ihres Hauses vermehrt.
  • Wenn Sie eine Renovation, eine Sanierung oder einen Umbau planen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Arbeiten – und damit Ausgaben – auf zwei Jahre verteilen wollen. Zum Beispiel über den Jahreswechsel. So können Sie die Steuerprogression brechen und zahlen gesamthaft weniger Steuern.

Hypothek

Je mehr Zinsen Sie zahlen, desto weniger Einkommen müssen Sie versteuern. Weil die Zinsen in den letzten Jahren massiv gesunken sind, ist die Zinsbelastung und damit Steuerentlastung nicht mehr so hoch wie früher.

Amortisationen der Hypothek

Indirekt statt direkt amortisieren lohnt sich für Sie aus zwei Gründen: Zum einen bleiben Hypothekarschuld und abzugsberechtigte Schuldzinsen gleich hoch, zum anderen können Sie die Einzahlungen in die Säule 3a (gebundene Vorsorge) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn Sie direkt amortisieren, also Ihre 2. Hypothek in Raten zurückzahlen, können Sie Jahr für Jahr weniger Schuldzinsen abziehen.

Grundstückgewinnsteuer

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen und einen Gewinn erzielen, müssen Sie die Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Ihre Höhe hängt einerseits von der Differenz zwischen Kaufpreis oder Gestehungskosten und Verkaufspreis und andererseits von der Besitzdauer ab. Legen Sie alle Belege für den Hauskauf und die wertvermehrenden Arbeiten zur Seite, da Sie die Anschaffungskosten, wertvermehrenden Ausgaben sowie Handänderungs- und Vermittlungskosten, die in Abzug gebracht werden sollen nachgewiesen werden müssen. Je länger Sie Eigentümer des Objekts waren, desto grösser ist der Besitzdauerabzug. Die Besitzdauer wird in ganzen Jahren gemessen. Darum ist es besser, bis zum Ablauf eines ganzen Jahres zu warten. Im Kanton Zürich beispielsweise wird die Grundstückgewinnsteuer mit jedem zusätzlichen vollen Jahr um 3% ermässigt. Bis maximum 20 Jahre erhalten Sie 50% Rabatt.

Ersatzbeschaffung

Wenn Sie eine selbstbewohnte Liegenschaft verkaufen und innert angemessener Frist eine neue selbstbewohnte Liegenschaft kaufen, können Sie die Besteuerung des Grundstückgewinns aufschieben lassen. Falls der Gewinn aus dem Verkauf der alten Liegenschaft den Kaufpreis der neuen Liegenschaft übersteigt, wird die Differenz allerdings besteuert.

Übertragung

Wichtig zu wissen: Wenn die Liegenschaft bei einer Scheidung und auf einen Ehegatten übertragen wird, sollte die latente Grundstückgewinnsteuer in die Berechnung der Ausgleichszahlung miteinbezogen werden

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